Fahrzeugversicherung
Für die zu Dienstfahrten einer Veranstaltung (z.B. Chorproben,
Gottesdienste, Konzerte etc.) eines Posaunenchores eingesetzten
Kraftfahrzeuge besteht nach den Amtsblattausschreiben der EKHN von
1987 S.163ff;
1990 S.200;
1998 S.107ff.
eine Dienstreisekasko-Versicherung. Die vereinbarte Selbstbeteiligung
beträgt 511 €. Die Höchstsumme der
Entschädigungsleistung aus dem Sammelvertrag ist auf
10.225 € begrenzt. Bei Teilkaskoschäden (z. B. Wildunfall,
Glasschaden, Diebstahl) gilt das vorrangige Eintreten der eigenen
Teilkasko-Versicherung des Fahrzeughalters.
Schäden, die der Kraftfahrzeug-Halter bzw. Führer bei
Dienstreisen an Personen oder Fahrzeugen von Dritten schuldhaft
verursacht, können nur über die für das Kraftfahrzeug
bestehende Kfz-Haftpflicht-Versicherung abgewickelt werden.