Fahrzeugversicherung

Für die zu Dienstfahrten einer Veranstaltung (z.B. Chorproben, Gottesdienste, Konzerte etc.) eines Posaunenchores eingesetzten Kraftfahrzeuge besteht nach den Amtsblattausschreiben der EKHN von 1987 S.163ff; 1990 S.200; 1998 S.107ff. eine Dienstreisekasko-Versicherung. Die vereinbarte Selbstbeteiligung beträgt 511 €. Die Höchstsumme der Entschädigungsleistung aus dem Sammelvertrag ist auf 10.225 € begrenzt. Bei Teilkaskoschäden (z. B. Wildunfall, Glasschaden, Diebstahl) gilt das vorrangige Eintreten der eigenen Teilkasko-Versicherung des Fahrzeughalters.

Schäden, die der Kraftfahrzeug-Halter bzw. Führer bei Dienstreisen an Personen oder Fahrzeugen von Dritten schuldhaft verursacht, können nur über die für das Kraftfahrzeug bestehende Kfz-Haftpflicht-Versicherung abgewickelt werden.